Einspeisevergütung und der Stichtag 31.12.2026
Für Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen, gelten die heutigen Vergütungssätze für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Für neue Anlagen ab 2027 liegt ein Regierungsentwurf vor, über den der Bundestag noch berät.
| Leistung der Anlage |
Teileinspeisung |
Volleinspeisung |
| bis 10 kWp |
7,70 ct/kWh |
12,22 ct/kWh |
| Anteil über 10 bis 40 kWp |
6,66 ct/kWh |
10,24 ct/kWh |
| Anteil über 40 bis 100 kWp |
5,44 ct/kWh |
10,24 ct/kWh |
Die Sätze gelten für eine Inbetriebnahme vom 01.08. bis 31.12.2026, veröffentlicht von der Bundesnetzagentur. Volleinspeisung müssen Sie dem Netzbetreiber vorher in Textform mitteilen (§ 48 Abs. 2a EEG).
Laut Regierungsentwurf, Stand Oktober 2026, bekämen Anlagen, die ab dem 01.01.2027 in Betrieb gehen, keine Einspeisevergütung mehr. Vorgesehen ist stattdessen eine Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für höchstens 36 Monate, im Jahr 2027 für Anlagen unter 50 kW. Für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2027 soll das bisherige Recht weitergelten.
Ob der Bundestag den Entwurf in dieser Form beschließt, war am 12.10.2026 offen. Für Ihre Planung zählt das Datum der Inbetriebnahme, nicht das der Unterschrift. Ob der Anschluss dieses Jahr noch klappt, hängt an Netzbetreiber und Zählersetzung, und das sagen wir Ihnen im ersten Gespräch offen.
Seit dem 25.02.2025 gilt außerdem das Solarspitzengesetz. Neue Anlagen unter 25 kW dürfen ohne Smart Meter, also einen digitalen Zähler mit Datenverbindung, und ohne Steuerbox höchstens 60 % ihrer Leistung einspeisen (§ 9 Abs. 2 EEG). Ist ein Smart Meter eingebaut, entfällt ab dem Folgejahr die Vergütung in Zeiten negativer Börsenpreise, diese Zeit wird am Ende der 20 Jahre zur Hälfte angehängt (§§ 51, 51a EEG). Ein Speicher oder eine Wallbox nimmt gerade diesen Mittagsstrom auf. Wie sich Teil- und Volleinspeisung für Ihr Dach rechnen, steht bei der Einspeisevergütung 2026.